Allgemeine Geschäftsbedingungen für Direkt- und Mitverteilungen

Angebote

1. Alle Preis- und Leistungsangebote sind freibleibend und werden erst durch Auftragsbestätigung verbindlich. Preisangaben gelten in Euro zzgl. gesetzlicher

Mehrwertsteuer.

2. Angebote für die Verteilung von Warenproben, Prospekt-, Katalog-, Zeitungsoder ähnlichen Sendungen gelten für jeweils 1.000 Stück. Die Kalkulation beruht auf Angaben des Auftraggebers zu Format und Gewicht des Verteilobjektes sowie Aufgabenstellung, Verteilart und Bebauungsstruktur der Verteilgebiete. Bei Veränderungen dieser Voraussetzungen ist ein entsprechend veränderter Preis zu zahlen. Verteilobjekte, die über Briefkästen zugestellt werden, müssen Briefkastenformat aufweisen. Sperrige Sendungen erfordern in der Regeleinen Preisaufschlag von 5 bis 20 Prozent.

Anlieferung

3. Falls nicht anders vereinbart ist das Verteilgut rechtzeitig bis spätestens

3 Tage vor dem Verteiltermin frei Haus an die vereinbarte Lieferanschrift zu liefern. Das Verteilunternehmen haftet für sorgsame Lagerung in seinen Räumen.

4. Wird der Verteilbeginn insgesamt oder an einzelnen Orten durch verzögerte Anlieferung, kurzfristige Auftragsänderung oder andere vom Auftraggeber zu vertretende Gründe verzögert, wird der Verteiltermin neu disponiert. Aufwendungen für Wartezeiten. Personalbereitstellung sowie besondere Transportund Regiekosten gehen in diesem Falle zu Lasten des Auftraggebers.

Durchführung

5. Wenn nicht ausdrücklich vereinbart, erfolgt die Verteilung ausschließlich an Haushalte durch Briefkasteneinwurf. Es wird pro Briefkasten grundsätzlichnur 1 Exemplar eingeworfen, unabhängig von der Menge der Haushaltnamen,es sei denn, dass der Auftraggeber schriftlich eine andere Ausdeckungsquote wünscht.

ln Hochhäusern, in denen ein Briefkasteneinwurf nicht erlaubt ist, kann auch eine mit der Hausverwaltung abgestimmt Menge an dem dafür vorgesehenenPlatz abgelegt werden. Ist ein Haus mit Innenbriefkästen verschlossen und wird auch nach mehrmaligem Klingeln nicht geöffnet, so wird dieses Haus nicht bedient.

Einwurfverbote werden grundsätzlich beachtet (Briefkästen gekennzeichnet durch gut sichtbare Aufkleber). Von der Verteilung ausgenommen sind Gewerbebetriebe, Büros, Geschäfte, Heime, Ausländer- und Feriensiedlungen, Kasernen, Krankenhäuser sowie Häuser auf Betriebs- und Werksgeländen undsolche, die außerhalb eines zusammenhängenden Wohngebietes liegen. Für Verteilungen von Wareproben, Katalogen und sperrigen Objekten gelten besondere Vereinbarungen.

Der Verlag kann keine Exklusivität gewährleisten. Taggleiche Sendungen aller Auftraggeber werden im Verbund zugestellt.

Gewährleistung

6. Der Verlag haftet nicht für den Werbeerfolg. Der Auftraggeber haftet für Art, Inhalt und Text der Verteilobjekte. Der Verlag ist berechtigt, bei technischen Beanstandungen von Inhalt oder Form die Verteilung insgesamt oder teilweise abzulehnen. Die Verteilung von Objekten, die gegen bestehende Gesetze verstoßen, wird nicht durchgeführt.

7. Abhängig von den örtlichen Gegebenheiten wird vom Auftragnehmer eine Belieferung von 90 bis 95 Prozent der erreichbaren Haushalte angestrebt. Der Verlag ist berechtigt, erforderlichenfalls Subunternehmer einzusetzen, haftet dann jedoch uneingeschränkt für deren Leistungen.

8. Von der Druckerei etwa angelieferte Überdrucke kommen nur dann mit zur Verteilung, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Etwaige Restmengen werden bis zu zwei Wochen nach der Verteilung aufbewahrt und anschließend als Makulatur behandelt.

Beanstandungen

9. Etwaige Reklamationen über eine nicht vertragsgerechte Ausführung einer Verteilung müssen Tag, Ort, Straße und Hausnummer sowie Namen des Reklamanten und die genauen Umstände enthalten, die den Anlass zur Reklamation bilden. Sie haben grundsätzlich schriftlich zu erfolgen und müssen innerhalb von 5 Tagen nach Verteiltermin beim Auftragnehmer vorliegen, damit Beanstandungen überprüft und abgestellt werden können. Bei begründeten Beanstandungen ist dem Verlag die Möglichkeit der Nachbesserung zu gewähren. Beanstandungen eines Teiles der Leistung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Leistungen. Insbesondere berechtigt der Nachweis von einzelnen oder mehreren Anschriften, die sich in verschiedenen Verteilbezirken befinden, nicht zum Abzug von der Rechnung. Bei begründeten Beanstandungen aus eigenem Verschulden leistet der Verlag angemessenen Schadensersatz im Verhältnis zur Fehlleistung. ln diesem Fall wird die Stückzahl des von der Beanstandung betroffenen einzelnen Verteilbezirkes gutgeschrieben. Ergibt sich aus Haushaltsbefragungen, dass nachweislich mehr als 10 Prozent der angestrebten Abdeckungsquote nicht verteilt wurden, so steht dem Auftraggeber das Recht auf gleichprozentigen Rechnungsabzug für das jeweilige Zustellgebiet zu. Schadensersatz kann höchstens bis zur Höhe des Auftragswertes geleistet werden. Weitergehende Regressansprüche sind ausgeschlossen.

Stellt sich eine vom Auftraggeber veranlasste zusätzliche .berprüfung der Verteilleistung als unbegründet heraus, können die hierfür entstandenen Kosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.

Zahlung

10. Die Rechnungsstellung erfolgt nach Beendigung der Verteilung oder wahlweise wöchentlich. Falls nicht anders vereinbart, sind alle Rechnungen nach Erhalt ohne jeden Abzug zu zahlen. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen in Höhe von 8 Prozent über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Bundesbank sowie Einziehungs- und Mahnkosten berechnet. Die Ausführung von laufenden Aufträgen kann bis zur Begleichung rückständiger Rechnungen zurückgestellt und gegebenenfalls Vorauszahlung verlangt werden.

Allgemeines

11. Bei höherer Gewalt, insbesondere Unwetter, Streik, unverschuldeten Verzögerungen, z. B. Betriebsstörungen gleich welcher Art, haftet das Verteilunternehmen nicht für Termineinhaltung. Dies gilt auch im Falle einer Verfügung des Gesetzgebers, z.B. durch das Infektionsschutzgesetz. Des Weiteren entfällt die Haftung für Schäden oder Minderung des Verteilgutes durch Brand, Witterungseinflüsse, Bruch, Versand oder durch Dritte.

12. Nachträgilche Auftragsänderungen bedürfen der Schriftform. Verwenden Auftraggeber und Auftragnehmer widersprüchlich AGB, so haben die AGB des Auftragnehmers Vorrang und gelten ausschließlich. Sind einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

13. Beauftragt eine Werbeagentur Werbeaufträge für Dritte. kommt der Vertrag grundsätzlich mit der Werbeagentur, nicht mit deren Auftraggeber zustande. Soll der Auftraggeber der Werbeagentur Vertragspartner werden, muss dieser von der Agentur als Auftraggeber namentlich benannt werden und die Auftragserteilung an die Werbeagentur schriftlich nachweisen.

14. Verträge über regelmäßig wiederkehrende Leistungen können nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsschluss gekündigt werden.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Zeitschriften und Verlage

1. „Anzeigenauftrag” im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten in einer Druckschrift zum Zweck der Verbreitung.

2. Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zumAbruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahresseit Erscheinen der ersten Anzeigen abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.

3. Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziffer 2 genannten Frist, auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.

4. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht. Anzeigenbuchungen sind mit Annahme durch den Verlag bindend. 

Anzeigen

Bei Stornierungen durch den Kunden nach Anzeigenannahme fallen 30 % pauschalisierte Stornogebühren an. In der Zeit von 1 Woche bis Anzeigenschluss fallen bei Stornierung 50 % pauschalisierte Stornokosten an. Bei Stornierungen nach Anzeigeschluss fallen pauschalisierte Stornokosten von 100 % an. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, den Inhalt ihm übersandter Anzeigen auf Richtigkeit zu prüfen. Für den Inhalt der Anzeigen ist allein der Auftraggeber verantwortlich.

Beilagen

Bei nicht termingerechter Anlieferung der Beilagen, bis ein Tag nach vereinbartem Anlieferungsdatum, berechnet der Verlag eine Ausfallgebühr von 25 % der bestellten Auflage auf Basis der niedrigsten Gewichtsstufe. Sollte die Anlieferung so spät erfolgen, dass eine Verteilung nicht mehr möglich ist, berechnet der Verlag 100% der bestellten Auflage auf Basis der geringsten Gewichtsstufe als Stornokosten. Zusätzlich hat der Kunde die Kosten für die Entsorgung der Prospekte in Höhe von 5% der bestellten Auflage zu tragen. Bei Vertragsrücktritt bis vier Tage vor Verteildatum berechnet der Verlag eine Stornogebühr von 30% der bestellten Auflage auf Basis der geringsten Gewichtsstufe. Der letzte Rücktrittstermin ist fünf Tage vor Erscheinen.

Fließtextanzeigen

Fließtextanzeigen können grundsätzlich nur in der Gesamtausgabe platziert werden. Teilbelegungen sind nicht möglich. Erhöht der Verlag seine Auflage nach Anzeigenanahme, so werden die Fließtextanzeigen entsprechend der höheren Auflage berechnet. Bei Jahresaufträgen wird der Kunde umgehend benachrichtigt. In diesen Fällen hat der Kunde bei Auflagenerhöhung ein außerordentliches, sofortiges Kündigungsrecht.

5. Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig beim Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

6. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht.

7. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Kundenberatern aufgegeben werden. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils des Anzeigenblattes erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.

8. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Es bedarf hier keinerlei Erinnerung seitens des Verlages. Motivvorlagen, die nach Anzeigenschluss geliefert werden, können nicht mehr berücksichtigt werden. Der Auftrag wird dann als Storno gewertet und wie unter Punkt 4. vereinbart berechnet. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.

9. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückg.ngigmachung des Auftrages. Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind auch bei telefonischer Auftragserteilung ausgeschlossen; Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für die betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlende Entgelt. Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Verlegers, seines gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung des Verlages für Schäden wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Verlag darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen; in den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgelts beschränkt. Reklamationen müssen außer bei nicht offensichtlichen Mängeln innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Rechnung geltend gemacht werden.

10. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Zwei vom Auftraggeber gewünschte Korrekturen bei einem Auftrag sind kostenfrei. Für jede weitere Korrektur berechnet der Verlag eine Gebühr von 0,5% des vereinbarten Anzeigenpreises. Dies gilt auch bei der Gestaltung von Motiven für Prospekte . Hier wird der Preis pro Tausend Stück zu Grunde gelegt.

11. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt.

12. Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung sofort, möglichst aber 14 Tage nach Veröffentlichung der Anzeige übersandt. Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen, vom Empfang der Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gewährt.

13. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen, sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.

14. In der Regel wird auf der Anzeigenrechnung eine belegersetzende Textspitze ausgedruckt. Wenn Art und Umfang des Auftrages es rechtfertigen, liefert der Verlag Belege; kann in solchen Fällen ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.

15. Kosten für die Anfertigung reprofähiger Vorlagen, sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.

16. Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet 1 Monat nach Ablauf des Auftrages.

17. Erfüllungsort ist Darmstadt. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich rechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand Darmstadt. Soweit Ansprüche des Verlages nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nicht Kaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nicht Kaufleuten, im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand Darmstadt vereinbart.

Zusätzliche Geschäftsbedingungen des Verlages

a) Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.

b) Anzeigenabschlüsse berechtigen zu Kundennachlässen nach der Mal oder Mengenstaffel. Liegt ein Anzeigenabschluss für die Haupt /Kombinationsausgabe eines Anzeigenblattes vor, so wird bei Belegung von Teil /Unterausgaben desselben Bereiches der Kundennachlass übernommen; eine Mitzählung zur Abschlusserfüllung erfolgt nicht. Anzeigenabschlüsse für Teil /Unterausgaben eines Anzeigenblattes führen bei Belegung von Haupt /Kombinationsausgabe desselben Bereiches ebenso zur Nachlassübernahme, zusätzlich zur Mitzählung nach der Mal oder Mengenstaffel.

c) Der Werbungtreibende hat rückwirkend Anspruch auf den seiner tatsächlichen Abnahme von Anzeigen innerhalb Jahresfrist entsprechenden Nachlass, wenn er zu Beginn der Frist einen Abschluss getätigt hat. Der Anspruch auf rückwirkenden Nachlass erlischt, wenn er nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf der Jahresfrist geltend gemacht wird.

d) Der Verlag wendet bei Entgegennahme und Prüfung der Anzeigentexte die geschäftsübliche Sorgfalt an, haftet jedoch nicht, wenn er von den Auftraggebern irregeführt oder getäuscht wird. Durch Erteilung eines Anzeigenauftrages verpflichtet sich der Inserent, die Kosten der Veröffentlichung einer Gegendarstellung, die sich auf tatsächliche Behauptungen der veröffentlichten Anzeige bezieht, zu tragen, und zwar nach Maßgabe des jeweils gültigen Anzeigentarifs.

e) Ansprüche bei fehlerhaften Wiederholungsanzeigen sind dann ausgeschlossen, wenn der Werbungtreibende die Möglichkeit hatte, vor Drucklegung der nächstfolgenden Anzeige auf den Fehler hinzuweisen. Der Vergütungsanspruch des Verlages bleibt unberührt.

f) Bei Rubrikanzeigen behält sich der Verlag die Wahl der Schrift, der Satzanordnung, der Umrandung und der Platzierung/Rubrizierung vor.

g) Der Verlag behält sich vor, Anzeigen von Inserenten mit begrenztem Reichweiteninteresse auch in anderen Ausgaben erscheinen zu lassen, wenn dies aus Gründen technischer Vereinfachung geboten erscheint.

h) Bei Änderung der Anzeigen und Beilagenpreise (inkl. Parallel- und Sonderverteilung) treten die neuen Bedingungen auch für laufende Aufträge sofort in Kraft.

i) Eine Provision wird nur an die vom Verlag anerkannten Werbemittler vergütet. Voraussetzung ist, dass der Auftrag unmittelbar vom Werbemittler erteilt wird und Text bzw. Druckunterlagen auch von ihm geliefert werden.

k) Von Werbeagenturen disponierte Anzeigen/Prospekt Beilagen (inkl. Parallel und Sonderverteilung) werden immer dann mit 15% verprovisioniert, wenn sie zum Grundpreis abgerechnet werden.

l) Bei Konkursen und gerichtlichen Vergleichen entfällt jeglicher Nachlass. Im Falle einer Klage wird der auf die streitgegenständliche Forderung gewährte Nachlass wieder belastet.

m) Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Insertion zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen. Dem Auftraggeber obliegt es, den Verlag von Ansprüchen Dritter freizustellen, die diesen aus der Ausführung des Auftrages gegen den Verlag erwachsen.

n) Der Verlag behält sich vor, die Veröffentlichung von Sammelanzeigen abzulehnen.

o) Für alle Anzeigen und Beilagenaufträge (inkl. Parallel und Sonderverteilung) gelten die Allgemeinen und Zusätzlichen Geschäftsbedingungen. Die Zusätzlichen Geschäftsbedingungen gehen im Zweifelsfalle den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Weichen Auftrag oder die ihm vom Auftraggeber zugrunde gelegten Bedingungen von den Allgemeinen oder Zusätzlichen Geschäftsbedingungen des Verlages ab, so gelten die Bedingungen des Verlages, wenn nicht der Auftraggeber binnen sechs Tagen seit Auftragsbestätigung durch den Verlag schriftlich widerspricht.

p) Im Falle höherer Gewalt oder Störung des Arbeitsfriedens entfällt die Verpflichtung auf Auftragserfüllung und Leistung von Schadensersatz. Dies gilt auch im Falle einer Verfügung des Gesetzgebers, z.B. durch das Infektionsschutzgesetz.

q) Vertragsdaten werden in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert; aufgrund der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht, die über der DSGVO steht, auch über den Zeitpunkt der Vertragserfüllung hinaus. Auf Grund des Geldwäsche Gesetzes (GwG) verrechnet der Verlag Aufträge nur mit dem Auftraggeber.